Information zur Vorlegung der Studienbescheinigung
Eine Studienbescheinigung muss dem Vereinsbüro immer ohne Aufforderung vor Einzug des nächsten Quartals vorgelegt werden. Frist ist jeweils der 15. des Monats vor Quartalsende (15.03./ 15.06./ 15.09./ 15.12.).
Liegt der Nachweis nicht rechtzeitig vor, werden im nächsten Quartal 11,00€ statt 8,00€ eingezogen.
Bereits eingezogene Beträge werden nachträglich nicht zurückvergütet oder verrechnet.
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tsg-nordwest-98@t-online.de
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