Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen: „Turn- und Sportgemeinde Nordwest 1898 Frankfurt (M) e.V. (kurz „TSG Nordwest 98″ genannt).
    Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der für die einzelnen Sportabteilungen zuständigen Fachverbände. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom Landessportbund Hessen und den Fachverbänden erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Ordnungen, Statute usw.) an.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder – vor allem der heranwachsenden Jugend – durch planmäßige Pflege der Leibesübungen. Der Verein fördert das Streben nach Toleranz und Kameradschaft; er ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der für die Gemeinnützigkeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Zu diesem Zweck stellt er sein ganzes Vermögen (Anlagen, Baulichkeiten, Geräte usw.) zur Verfügung. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein bietet geordneten Sportbetrieb in seinen einzelnen Abteilungen und Sportarten, die Möglichkeit zu Wettkampf und Wettspiel im System der Fachverbände des Deutschen Sportbundes.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Rasse, Konfession, Herkunft, Weltanschauung und parteipolitische Bindung werden.
  2. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind:
    • die aktiven Mitglieder
    • die inaktiven Mitglieder
    • die Ehrenmitglieder

    Außerordentliche Mitglieder sind die fördernden Mitglieder.

    Ehrenmitglieder sind die von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Ehrenordnung des Vereins geehrten Personen.

    Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts, sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.

  3. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nicht verpflichtet, die Begründung einer Ablehnung mitzuteilen.
    Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung und der Entrichtung der Aufnahmegebühr wirksam. Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und eventueller Abteilungsbeiträge. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins, den Vorschriften der Verbände, denen Verein und Abteilungen angehören, sowie den Vorschriften seiner Abteilungen.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod,
    • Austrittserklärung,
    • Ausschluß.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Verein spätestens bis zum 30. September schriftlich erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn es
    1. mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für mehr als drei Monate in Rückstand gerät und die rückständigen Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt,
    2. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,
    3. gegen die Vereinssatzung gröblich verstößt und
    4. sich vereinsschädigend verhält.

Über den Ausschluß entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschlußbescheid mit Begründung wird dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

Gegen den Ausschlußbescheid kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim Ehrenrat einlegen. Der Ehrenrat entscheidet in drei Monaten endgültig. Er teilt seine Entscheidung mit Begründung dem Mitglied schriftlich mit.

Von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Einleitung des Ausschlußverfahrens bekanntgegeben worden ist, ist das betroffene Mitglied von allen etwaigen Vereinsämtern suspendiert.

§ 5 – Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Vereins- und Abteilungsordnungen das Recht, an dem Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; sie sind wählbar, wenn sie volljährig sind.
  3. Jedem Mitglied, das sich durch Anordnung eines Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Geschäftsführenden Vorstand zu. Gegen Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorstandes kann innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe der Ehrenrat angerufen werden, der endgültig entscheidet.

§ 6 – Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
    1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
    2. den Anordnungen der Organe, Sportlehrer und Übungsleiter Folge zu leisten,
    3. die Beiträge satzungsgemäß und pünktlich zu bezahlen und
    4. das Vereinseigentum, Sportgeräte und Sporthallen mit ihren Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Von den Mitgliedern einzelner Abteilungen kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden, über dessen Höhe der Vorstand im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter entscheidet.

Die Beiträge sind im voraus zu entrichten; sie sind Bringschulden.

Der Vorstand legt die Höhe der Aufnahme- und Mahngebühren fest.

§ 7 – Vereinsordnung

  1. Verstöße von Mitgliedern im sportlichen Bereich können vom Geschäftsführenden Vorstand auf Vorschlag des zuständigen Abteilungsleiters und nach Anhörung des Mitgliedes mit einem Verweis, einer Geldbuße bis zur Höhe von zwei Jahresgrundbeiträgen für Einzelpersonen oder einem zeitlich begrenzten Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins belegt werden. Der Beschluß über die Maßnahme mit Begründung ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
    Als Verstöße dieser Art gelten insbesondere:
    1. unentschuldigtes Fernbleiben von festgesetzten Übungen für Wettkampfsportler und Wettkämpfen,
    2. Nichterfüllung von Anordnungen der zuständigen Abteilungsleiter, der Stellvertreter, der Übungsleiter und der Spielführer,
    3. unsportliches Benehmen während eines Wettkampfes oder in unmittelbaren Zusammenhang mit einem solchen.

    Die gleichen Maßnahmen kann der Geschäftsführende Vorstand gegen Mitglieder treffen, die sich vereinsschädigend verhalten.

  2. Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde gegen eine vom Geschäftsführenden Vorstand ausgesprochene Maßnahme zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme beim Ehrenrat schriftlich einzulegen, dessen Entscheidung endgültig ist.

§ 8 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Geschäftsführende Vorstand
  3. der Vorstand
  4. der Ehrenrat
  5. der Sportausschuß.

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist entweder ordentliche Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie kann in Präsens oder online tagen.
    Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und seine Organisation; sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist zuständig für die Wahl von Geschäftsführendem Vorstand, Vorstand (mit Ausnahme der Abteilungsleiter) und Ehrenrat sowie für die Abberufung dieser Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Sie nimmt die Berichte von Geschäftsführenden Vorstand und Vorstand entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vereinsorgane. Die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch den Vorsitzenden entweder durch eine Anzeige in der Vereinszeitung, einer örtlichen Tageszeitung, durch Bekanntgabe auf der Vereinshomepage oder durch schriftliche Einladung. Die Benachrichtigung der Mitglieder muss 20 Tage vor der Versammlung erfolgt sein.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig; sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes leitet ein von der Versammlung hierfür gewählter Versammlungsleiter.Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Jedes Vereinsmitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich mit Beiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand befindet, ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    Das Stimmrecht für diejenigen Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird von ihren gesetzlichen Vertretern ausgeübt. Unabhängig von der Zahl der gesetzlichen Vertreter hat jedes dieser Mitglieder nur eine Stimme.
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Eine Beschlußfassung über die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Stimmen aller anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen muß.
  6. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Sie sind geheim, wenn dies beantragt wird. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    Vereinsmitglieder, die nicht bei der Mitgliederversammlung anwesend sind, können gewählt werden, wenn sie dazu vorher schriftlich ihre Zustimmung gegeben haben.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10 – Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten, wobei die Neuwahlen der Vereinsorgane nur alle zwei Jahre vorzunehmen sind:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Bericht der Kassenprüfer,

c) Aussprache über die Berichte,

d) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes,

e) in den Wahljahren: Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstandes, des Vorstandes, des Ehrenrates, der Kassenprüfer, Bestätigung der Abteilungsleiter,

f) Beschlußfassung über Anträge.

2.) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung bei dem Geschäftsführenden Vorstand eingereicht sein. Diese Anträge sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- und Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge werden nur zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

3.) Anträge auf Satzungsänderungen sind vor der Entlastung der Vereinsorgane unter genauer Angabe der Änderungen als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen

§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden auf Beschluß des Geschäftsführenden Vorstandes oder auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 200 ordentlichen Mitgliedern in der gleichen Sache. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlaß zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens einen Monat nach Eingang des Einberufungsverlangens stattfinden.

2.) Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen.

§ 12 – Geschäftsführender Vorstand

1.) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Schatzmeister,

c) dem Verwaltungsleiter,

d) dem Sportwart.

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird von jeweils zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

2.) Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus oder besteht dauernde Verhinderung, so beruft der Vorstand den Ersatzmann für den Rest der Wahlperiode. Wird ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes oder eines anderen Vereinsorganes auf einer Mitgliederversammlung abberufen, so hat eine entsprechende Neuwahl auch dann stattzufinden, wenn eine solche satzungsgemäß nicht erforderlich ist. Die Abberufung kann nur im Wege eines form- und fristgerechten Antrages erfolgen.

3.) Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Sitzungen können online stattfinden.

Über die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind und dessen Inhalt in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

§ 13 – Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes

1.) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und ist dessen ausführendes Organ. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sportes erfordern. Er ist dabei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Zieles im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich erachtet. Der Geschäftsführende Vorstand kann zum Erreichen dieser Ziele einen Beirat berufen, der ihn in Einzelfragen berät. Der Beirat kann aus mehreren Personen bestehen.

2.) Der Geschäftsführende Vorstand legt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres dem Vorstand einen Haushaltsplan zur Genehmigung vor und erstattet ihm mindestens zweimal im Jahr über die wirtschaftliche Lage des Vereins Bericht.

3.) Der Geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, vor Entscheidungen, die für die Zukunft des Vereins von grundlegender Bedeutung sein können, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Dies gilt insbesondere für

Gründung und Auflösung einer Sportabteilung
Aufnahme von Krediten
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen
Abschluß und Auflösung von Miet- und Pachtverhältnissen mit einer Laufzeit von länger als zwei Jahren
Abschluß von Anstellungsverträgen mit Ausnahme von Übungsleiterverträgen.

§ 14 – Vorstand

Er besteht aus

a) den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes

b) dem Jugendwart

c) dem Pressewart

d) dem Gebäude- und Gerätewart

e) dem Obmann für Veranstaltungen

f) den Abteilungsleitern, im Verhinderungsfall deren Vertretern

g) dem Ehrenvorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Dies gilt nicht für die Abteilungsleiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder besteht dauernde Verhinderung, so beruft der Vorstand den Ersatzmann für den Rest der Wahlperiode bzw. im Fall der Abteilungsleiter bis zur Neuwahl durch die Abteilung.

§ 12 Ziffer 3.) gilt entsprechend.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und soll mindestens einmal vierteljährlich tagen. Die Sitzungen können online stattfinden.

Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebes sowie die Koordinierung der Abteilungen. Er hat ferner über Vorschläge des Geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 13 Ziffer 3.) zu beschließen.

Vorstand und Geschäftsführender Vorstand können zu ihrer Entlastung Arbeitsausschüsse bestellen.

Vorstand und Geschäftsführender Vorstand geben sich eine Geschäftsordnung, in der besonders der Aufgabenkreis, die Zusammenarbeit und die Informationspflicht der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der Sitzungsturnus geregelt sein müssen. Vorstand u. Geschäftsführender Vorstand können sich darüber hinaus weitere Ordnungen geben.

§ 15 – Ehrenrat

1.) Der Ehrenrat besteht aus fünf Vereinsmitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

2.) Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Ehrenrates sein.

3.) Der Ehrenrat entscheidet abschließend über Einsprüche und Beschwerden gegen Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorstandes. § 12 Ziffer 3.) gilt entsprechend.

§ 16 – Sportausschuß

Die Leiter, Sportlehrer und Übungsleiter aller Abteilungen bilden den Sportausschuß. Der Sportwart, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, führt den Vorsitz.

Dem Ausschuß obliegen alle technischen Aufgaben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Sportbetriebes und aller sportlichen Veranstaltungen erforderlich sind. Er kann dem Geschäftsführenden Vorstand bei unsportlichem Verhalten von Mitgliedern Vorschläge über die Verhängung von Maßnahmen machen.

§ 17 – Ehrungen

1.) Für besondere Verdienste um den Verein kann Mitgliedern, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch anderen Personen, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Vereinsbeiträge befreit.

2.) Für herausragende Verdienste um den Verein kann zusätzlich zur Ehrenmitgliedschaft der Ehrenvorsitz verliehen werden.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

3.) Weitere Möglichkeiten von Ehrungen werden in einer Ehrenordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.

§ 18 Sportabteilungen

  1. Die aktiven Mitglieder werden in einzelnen, ihrer Übungsart entsprechenden Abteilungen zusammengefaßt; Mitglieder können sich in allen Abteilungen sportlich betätigen.
    Die Mitglieder der Sportabteilungen wählen die Abteilungsleiter und deren Vertreter. Die Wahlen der Abteilungsleiter sollen vor der Mitgliederversammlung stattfinden, in der die Vereinsorgane zu wählen sind. Die Wahlen der Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
    Sind Abteilungsleiter von den Abteilungen vor der anstehenden Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nicht gewählt worden, dann können sie von der Mitgliederversammlung direkt gewählt werden.
  2. Die Abteilungsleiter sind für die Leitung ihrer Abteilung, für den geordneten Sportbetrieb und die Disziplin in der Abteilung, für die Aufstellung der Mannschaften und für die sportärztliche Betreuung verantwortlich.

§ 19 – Jugendversammlung, Jugendwart, Jugendausschuß

Bei allen Sportabteilungen sollen Jugendgruppen gebildet werden. Die Jugendgruppen aller Sportabteilungen bilden die Jugendversammlung. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart. Die Bestimmungen über die Wahl der Vereinsorgane durch die Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Jugendwart leitet die Jugendversammlung.

Je zwei Jugendliche aus jeder Sportabteilung, die von den Jugendgruppen der Sportabteilungen gewählt werden, bilden den Jugendausschuß. Aufgabe des Jugendausschusses ist die Vertretung der Interessen der Jugendlichen gegenüber den Vereinsorganen. Den Vorsitz des Jugendausschusses führt der Jugendwart.

Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung des Vereins, die vom Vorstand genehmigt werden muß.

§ 20 – Kassenprüfer

Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Prüfung hat sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung des Haushaltsplanes einschließlich der ergänzenden Haushaltsbeschlüsse des Vorstandes zu erstrecken. Die Kassenprüfung soll jährlich zweimal stattfinden.

Der Verein hat drei Kassenprüfer, deren Amtszeit jeweils drei Jahre beträgt. Bei der ersten Wahl wird ein Kassenprüfer für ein Jahr, der zweite Kassenprüfer für zwei Jahre und der dritte Kassenprüfer für drei Jahre gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§ 21 – Haftungsausschluß

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 22 – Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung einstimmig beschlossen wird. Die Abstimmung ist geheim. Der Verein wird ferner aufgelöst, wenn der Vereinszweck wegfällt oder wenn die Zahl der Mitglieder unter zehn herabsinkt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen zu verwenden hat.

§ 23 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung der Eintragung an die Stelle der bisherigen Satzung.

Stand: 2003